Decktaxe

In der Decksaison 2010 können wir leider insgesammt nur 10 Stuten besahmen, da wir den überwiegenden Anteil des TG-Samens selbst zu Nachzucht-Zwecken bahalten wollen.

In der Decksaison 2010 beträgt die Decktaxe

Tiefgefriersperma:

2750,- €

Besitzern von leistungsgeprüften Stuten gewähren wir im Einzelfall einen individuellen Preisnachlass. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt.

Zucht-Zulassung

Betel xx ist anerkannt bei den Zuchtverbänden Holstein, Hannover, den Trakehnern, Oldenburger, Oldenburg international, Brandenburg, Mecklenburg und Sachsen-Anhalt.
Eine Einzel- bzw. Sonderdeckgenehmigung ist für alle deutschen Zuchtverbände möglich.

Zudem ist Betel xx im Programm Hannoveraner Springpferdezucht aufgenommen.

 

Geschäftsbedingungen für die Bestellung von Tiefgefriersperma

Stuteneigentümer, die unseren Hengst benutzen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Ausnahmen dazu werden gesondert schriftlich vereinbart.

1)    Bei Bestellung wird dem Stuteneigentümer pro Stute Tiefgefriersperma für 3 Rossen zur Verfügung gestellt. Pro Rosse erhält der Stuteneigentümer eine Besamungsportion, die je nach Charge jeweils aus 3-5 Pailletten besteht.

2)    Wir versenden gleich bei der ersten Bestellung Besamungsportionen für drei Rossen. Werden nicht alle Besamungsportionen für die Stute benötigt, setzt sich der Stuteneigentümer umgehend mit uns in Verbindung. Nichtgebrauchtes Tiefgefriersperma ist vom Stuteneigentümer zurückzusenden.

3)    Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
a.    Vollständige Adresse, sowohl des Stuteneigentümers als auch des Tierarztes oder des Besamers
b.    Versandanschrift
c.    Angaben zur Stute (Name, Abstammung, Lebensnummer).

4)    Bei Samenbestellungen ist die Decktaxe in voller Höhe und im Voraus zu entrichten.

5)    Im Deckgeld enthalten ist die Mehrwertsteuer.

6)    Die Kosten für den Samenversand werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Stuteneigentümers.

7)    Das Transportrisiko des Spermas geht ab Abholung bzw. Absendung von der Station auf den Stuteneigentümer über.

8)    Das Sperma ist ausschließlich für die Besamung der Stute bestimmt, für die es bestellt wurde.

9)    Auf Seiten des Stuteneigentümers sind nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer berechtigt, die Besamung vorzunehmen. Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute.

10)    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsbeziehung.